Eigene Rente unter dem Freibetrag
1.900 € Rente des Verstorbenen, eigene Rente 1.100 €, große Witwenrente.
1.799,67 €Rechner 2026 · kostenlos · ohne Anmeldung
Die Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen, wird aber um eigenes Einkommen über dem Freibetrag gekürzt. Der Rechner berechnet die Anrechnung und anschließend Ihr Netto aus Witwenrente und eigener Rente.
Parameter 2026 (Rentenwert ab 1.7.2026, Zusatzbeitrag 2,9 %) · geprüft am 30.09.2026 · Methodik
Mit demselben Rechenkern berechnet wie der Rechner oben.
1.900 € Rente des Verstorbenen, eigene Rente 1.100 €, große Witwenrente.
1.799,67 €Gleiche Witwenrente, eigene Rente 1.800 €: Anrechnung von 40 % über dem Freibetrag.
2.168,14 €Witwe, 58 Jahre, 2.600 € brutto Gehalt: 40 % Pauschalabzug, dann Anrechnung. Ergebnis: Netto aus Witwenrente und Lohn.
2.334,76 €Auf die Witwen- und Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet, wenn es den Freibetrag übersteigt (§ 97 SGB VI). Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts: 1.122,53 € im Monat ab dem 1. Juli 2026, zuvor 1.076,86 €. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 € hinzu.
Angerechnet wird das Nettoeinkommen nach pauschalen Abzügen: Von der eigenen gesetzlichen Rente werden 14 % abgezogen (13 % bei Rentenbeginn vor 2011), vom Arbeitslohn 40 %. Von dem, was dann über dem Freibetrag liegt, werden 40 % von der Witwenrente abgezogen. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, gibt es die volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung.
Die Witwenrente ist wie eine eigene Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Steuerlich übernimmt sie den Besteuerungsanteil der Rente des Verstorbenen, wenn dieser bereits Rente bezog. Weil Witwenrente und eigene Rente zusammen besteuert werden, fällt oft erstmals Einkommensteuer an. Tragen Sie unter „Für die Netto-Berechnung“ den Rentenbeginn des Verstorbenen und Ihren eigenen ein.
1.122,53 € netto im Monat ab 1. Juli 2026 (26,4 × 42,52 €). Bis 30. Juni 2026 galten 1.076,86 €. Pro waisenrentenberechtigtem Kind steigt er um 238,11 €.
Ja, mit 86 % ihres Bruttobetrags (14 % Pauschalabzug), soweit dieses Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt. Davon werden 40 % von der Witwenrente abgezogen.
Bei 1.900 € Rente des Verstorbenen und großer Witwenrente: 1.800 € × 86 % = 1.548 € anrechenbar, 425,47 € über dem Freibetrag, davon 40 % = 170,19 € Anrechnung. Statt 1.045 € werden 874,81 € brutto gezahlt.
Ja, mit dem Besteuerungsanteil der Rente des Verstorbenen. Ob Steuer anfällt, hängt von allen Einkünften zusammen ab; der Rechner zeigt das Netto aus Witwenrente und eigener Rente.
Ja, mit eigenen Pauschalabzügen nach § 18b SGB IV. Tragen Sie solche Einkommen als bereits gekürzten Nettowert unter „Weiteres Nettoeinkommen“ ein. Welche Einkommen zählen, hängt auch davon ab, ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht gilt; Riester-Renten bleiben anrechnungsfrei.
Jedes Jahr zum 1. Juli mit dem neuen Rentenwert. Einkommensänderungen müssen Sie der Rentenversicherung melden.
Stand der Parameter: 30.09.2026. Rechenkern rente-2026.09.30. Alle Werte, Prüffälle und Änderungen stehen in der Methodik. RenteKlar ersetzt keine Steuer- oder Rentenberatung.